Hausverwaltung - WEG Betriebskostenabrechnung
München, den 28.10.2010
Die Jahresabrechnung ist nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) eine alljährlich anfallende Pflichtaufstellung der Einnahmen und Ausgaben der Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Erstellungspflicht dieser Aufstellung obliegt der Hausverwaltung, bzw. dem Hausverwalter.
Paragraph §28 Absatz 3 des WEG regelt die Pflicht, dieser Aufstellung nach Ablauf des Wirtschaftsjahres nachzukommen. Im Rahmen der Jahresabrechnung muss die Gesamtabrechnung und die Einzelabrechnung der betroffenen Wohnungen soweit ein nachvollziehbarer Verteilungsschlüssel ersichtlich sein. Zu den nicht umlagefähigen Betriebskosten zählen hierbei ein vermeintlich angestellter Hausmeister, angefallene Kontoführungsgebühren, Instanthaltungsrücklagen und das Verwalterentgelt. Aber auch Besen, Werkzeuge oder Rasenmäher können nicht umgelegt werden. Umlagefähige Betriebskosten hingegen sind Abwasserkosten, Betriebskosten (dies können Leuchtmittel im Flur sein, aber auch Streusalz für den Wintereinsatz), Brennerwartung, Dachrinnenreinigung, Gartenpflege, Gebäude- und Haftpflichtversicherungen, Hausmeister, Hausreinigung, Heizkosten (falls eine gemeinschaftliche Heizungsanlage besteht), Aufzug, laufende Kosten für eine gemeinschaftliche Antennen- oder Empfangsanlage, Müll, Niederschlagswasserkosten, Schornsteinreinigung, Straßenreinigung, Stromkosten der gemeinschaftlichen Beleuchtung, Wasserkosten (Kaltwasserverbrauch und Abwasserverbrauch), Winterdienst. – Jedoch sind diese genannten Angaben ohne Gewähr, eine regelmäßige Überprüfung der Rechtslage angeraten!
Pro Einheit muss eine Jahresabrechnung gegliedert nach Gesamt- und Einzelabrechnung erstellt werden. Rechtliche Informationen sind auf der Website des Bundesministeriums der Justiz unter der Rubrik Gesetzte/ Verordnungen nachzulesen.
Hausverwaltung Tipp: Insbesondere bei Veränderungen der Eigentümerstrukturen gibt erhöhte Aufmerksamkeit, den nach aktueller Rechtslage ist der Eigentümer für Rückzahlungen oder Nachzahlungen in der Pflicht, welcher zum Zeitpunkt der Wohnungseigentümerversammlung im Grundbuch eingetragen ist. Diese Regelung kann insbesondere bei Nachzahlungen im Rahmen eines Eigentümerwechsels zu Diskussionen führen.
